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Analyse - Gutachten - Beratung
von Kredit- und Darlehensverträgen für
Anwälte & Gerichte, Unternehmer- (en) und Privatpersonen

Über uns


Bernd Müller

Jahrgang 1953
Beruf: Bankfachwirt und Immobilienökonom ( ebs)
Seit 1994 selbständig als Wirtschaftsberater
Seit 23.01.2001 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für
Private Baufinanzierungen

„Ich schwöre, dass ich die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfülle und die von mir angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstattet werden. Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe" - mit diesen Worten wurde ich am 23.01.2001 erstmals öffentlich bestellt und vereidigt vor der IHK des Saarlandes. Im Dezember 2005 wurde ich erneut für 5 Jahre öffentlich bestellt und vereidigt.

Ich unterliege der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes. Diese hat in einem Formblatt ( http://www.saarland.ihk.de - Abteilung Recht und Fairplay, Sachverständige), die Bestellungsvoraussetzungen definiert.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Private Baufinanzierungen

  1. Die Vertrauensfrage.
  2. Wann ist der Einsatz eines Sachverständigen empfehlenswert und
    notwendig?
  3. Was macht der Sachverständige nicht?
  4. Die Honorierung des Sachverständigen

 

1. Die Vertrauensfrage.

Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser.

Vertrauen: im älteren deutschen Recht war der Handschlag eine Form des Vertragsabschlusses, die besonders hohes gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraussetzte. Auf vertragliche Vereinbarungen wurde dabei verzichtet.

Gegenseitiges Vertrauen ist gerade im Kreditgeschäft die Grundlage einer Geschäftsverbindung, Kredit kommt von [lat.] credere = Vertrauen:

• der Kreditgeber vertraut darauf, dass er sein Geld zurückbekommt,

• der Kreditnehmer vertraut darauf, dass die von ihm akzeptierten Bedingungen realistisch, fair und für ihn auch erfüllbar sind.

Nun hat nicht erst in der heutigen Zeit ein Kreditgeber ein entsprechendes Instrumentarium zur Prüfung von Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit seines künftigen Kreditnehmers, der dafür eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss.

Der Kreditnehmer selbst vertraut regelmäßig auf die am Markt tätigen Akteure: wenn er Geld bekommt, unterstellt er oftmals, dass auch die zugrunde liegende Investition auf Herz und Nieren geprüft wurde und entsprechenden Wert hat, weil er ja „sonst kein Geld bekäme". Das hat sich in den letzten Jahren vielfach als fataler Irrtum herausgestellt, was auch höchstrichterlich bestätigt ist: nur in wenigen Ausnahmesituationen „haftet die Bank".

Nicht erst fehlgeschlagene Investitionsentscheidungen des Kreditnehmers führen zu verlorenem Vertrauen. Lassen sich bei einem Finanzierungsvergleich Details feststellen, die für den Kreditnehmer nachteilig sind, fühlt er sich oftmals unfair behandelt. Ein hoher Anteil von Baufinanzierungen erlebt nicht ihr vertraglich fixiertes Ende. Sie werden vorher umgeschuldet, weil fleißige Vertrieblsleute vermeintlich bessere Modelle anbieten: gerade hier ist eine neutrale Prüfung, die nicht von Provisionsinteressen geleitet ist, notwendig, um die vermeintlichen Vorteile feststellen zu lassen.

Vertrauen ist ein knapper Faktor. (Unbekannter Autor)

Kontrolle: kann auch als Untersuchung oder Analyse definiert werden. Aufgrund der Komplexität des Kreditgeschäftes insgesamt finden sich in der Praxis Vertragsgestaltungen, die weder der „aufgeklärte Verbraucher" noch der „versierte Geschäftsmann" ohne Hilfe Dritter verstehen. Erfahrungsgemäß beschäftigen selbst die wenigsten mittelständischen Betriebe eigene Mitarbeiter, die beispielsweise Kontenverläufe prüfen und Kontoabschlüsse nachrechnen.

Die Kontrolle von vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und finanzmathematischer Prüfungen spielt gerade im Finanzierungsgewerbe eine entscheidende Rolle, ein Großteil meiner gutachterlichen Arbeit hat „Reparaturcharakter". Ich werde regelmäßig dann beauftragt, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen" ist: dann soll festgestellt werden, warum und weshalb eine Investitionsentscheidung fehlgeschlagen ist.

 


2. Wann ist der Einsatz eines Sachverständigen empfehlenswert und notwendig?

Meine tägliche Arbeit besteht darin, dass neben Gerichten und Rechtsanwälten / Anwältinnen auch Privatpersonen und Unternehmer / Unternehmen meine Dienste in Anspruch nehmen.

Empfehlenswert ist die Beauftragung eines Sachverständigen bereits zum Zeitpunkt der Erstellung eines Investitionskonzeptes im „Unternehmen Privathaushalt" oder in der Firma. Auf jeden Fall aber vor einer Investitionsentscheidung und der Festlegung auf die Finanzierungsform. Auch vor dem Bau oder Kauf einer Immobilie oder der Zeichnung einer Fondsbeteiligung durch Privatpersonen / Kapitalanleger ist der neutrale Rat eines Sachverständigen empfehlenswert,

damit Ihre Investitionsentscheidung nicht zum Albtraum wird.

Durch seine Neutralität, zu der ein vereidigter Sachverständiger gesetzlich verpflichtet ist, erfahren Sie eine vorbeugende Dienstleistung. Denn nur vorbeugend lässt sich beispielsweise eine auf die individuelle Situation angepasste optimale Finanzierungskonzeption finden: Sie erhalten dadurch Entscheidungssicherheit bevor Sie Ihre Erfahrungen machen.

„Erfahrung ist eine teure Schule, aber Narren wollen anderswo nicht lernen"
(Autor: Benjamin Franklin)

Notwendig wird die Beauftragung eines Sachverständigen, wenn Probleme auftreten, die in einer privaten und / oder wirtschaftlichen Krise enden (können). Solche Probleme sind vielfältiger Natur und haben verschiedene Auslöser: beispielsweise plötzlich ausbleibende Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung, fehlende Fondsausschüttungen, Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Renten-/Pensionseintritt bei Privatpersonen. Oder Sie wurden aufgrund falscher Beratung in eine problematische Lage gebracht bzw. hält sich eine Seite nicht an die getroffenen Vereinbarungen.

Durch die Beauftragung eines Sachverständigen zur betriebswirtschaftlichen Analyse von Kredit- und Darlehensverträgen und der Prüfung aller damit zusammenhängenden Konten eines Unternehmens erhält der Auftraggeber eine qualitativ hochwertige und verbindliche Aussage, ob die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich eingehalten wurden / werden.

Der Sachverständige prüft die Ausgangslage und ermittelt Lösungswege und Konzepte für Sanierungsvorschläge.

  

3. Was macht der Sachverständige nicht?

Die Vermittlung von Produkten / Finanzierungen wird der Sachverständige in keiner Weise betreiben, er darf keine Provisionen annehmen. Die Volksweisheiten „Beraten und verkauft" oder „Wessen Brot ich ess', dessen Lied ich sing" kennt jeder, dessen Vertrauen eingefordert, letztlich aber missbraucht wurde: die Bezahlungsmodalität spielt die entscheidende Rolle. Der meist angebotene „kostenlose Rat" ist nicht kostenlos: oft fließen üppige und daher verdeckte Provisionen, die beispielsweise ein Kapitalanleger oder „Häuslebauer" mitbezahlt. Wer es als Anleger oder Bauherr nicht besser weiß oder wissen möchte, akzeptiert solche „Mogelpackungen".

Dem steht nur die transparente Honorarberatung eines Sachverständigen gegenüber. Allein schon aus diesem Grund erscheint es notwendig, sich unabhängig und neutral beraten zu lassen. Nur wer für seine Leistungen direkt von seinem Auftraggeber bezahlt wird, kann tatsächlich die notwendige Unabhängigkeit bieten für seinen Auftraggeber. Der Auftraggeber erhält dafür Entscheidungssicherheit auf der Grundlage einer neutralen Beratung und hoher Fachkompetenz.

 


4. Die Honorierung des Sachverständigen

Nur neutral sein: davon allein kann kein Sachverständiger leben. Guter Rat muss auch nicht teuer sein, es gilt aber: „Was nichts kostet, taugt auch nichts!"


Die Honorierung des Sachverständigen erfolg auf der Grundlage einer schriftlichen
Honorarvereinbarung mit seinem Auftraggeber. Bemessungsgrundlage ist die individuelle Aufgabenstellung, Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Fragestellung: beispielsweise nach vereinbarten Stundensätzen, Pauschalen oder erfolgsabhängig. Zur Abgabe eines schriftlichen Angebotes ist die Vorlage entsprechender Unterlagen erforderlich.

 



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